Rechtsprechung
LG Freiburg, 19.05.2020 - 4 T 254/19 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,13603) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wirkt sich eine nachbezahlte Opferentschädigungsrente auf die Mittellosigkeit des ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bleiben einer nachbezahlten Opferentschädigungsrente innerhalb des ersten Jahres nach Erhalt bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung verwertbaren Vermögens ohne Berücksichtigung
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Berücksichtigung einer nachbezahlten Opferentschädigungsrente bei der Betreuervergütung
Verfahrensgang
- AG Emmendingen, 29.10.2019 - XVII 287/18
- LG Freiburg, 19.05.2020 - 4 T 254/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.02.2013 - XII ZB 582/12
Vergütungsanspruch des Betreuers bei Mittellosigkeit des Betreuten: …
Auszug aus LG Freiburg, 19.05.2020 - 4 T 254/19
Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es - entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bzw. einen tatsächlichen Bedarf abzudecken - auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an (BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12,- juris Rn. 12 f.). - BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R
Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten
Auszug aus LG Freiburg, 19.05.2020 - 4 T 254/19
Um der besonderen der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Leistungsberechtigten im Anwendungsbereich des BVG zu entsprechen, ist diese Vorschrift - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - bei der Anwendung der Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen (vgl. die Presseerklärung der zur Veröffentlichung anstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.05.2020, B 8 SO 12/18 R, durch die das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen aufgehoben wurde), ohne dass es der Feststellung weiterer besonderer Härtefallumstände bedarf.